Häufig gestellte Fragen

Steuerrecht
Erbrecht

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses.

Es ist also zunächst zu ermitteln, wie hoch die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge wäre. 

Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Abkömmlingen

Die Pflichtteilsquoten des Ehegatten hängen zum einen vom Güterstand ab und andererseits von der Tatsache, neben welchen Verwandten der Ehegatte Erbe geworden ist.

GüterstandPflichtteilsquote des Ehegatten neben Abkömmlingen
Zugewinngemeinschaft1/4
Gütergemeinschaft1/8
Gütertrennung1 Kind: 1/4
2 Kinder: 1/6
3 und mehr Kinder: 1/8

Pflichtteilsquote der Eltern bei einem verheirateten Erblasser ohne Vorhandensein von Abkömmlingen

GüterstandPflichtteilsquote
 Je Elternteil 1/8
Die Ehegatten lebten im Güterstand der ZugewinngemeinschaftJe Elternteil 1/6

Verwaltung des Nachlasses 

Die Verwaltung des Nachlasses muss grundsätzlich gemeinschaftlich von den Erben vorgenommen werden. 

Man unterscheidet drei verschiedene Verwaltungsmaßnahmen:

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen:

  • dienen der Beschaffenheit eines Nachlassgegenstandes und liegen im Interesse aller Miterben 
  • bspw. Renovierung, Vermietung einer Nachlassimmobilie etc. 
  • bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Erben

Notwendige Verwaltungsmaßnahmen

  • müssen wegen ihrer Dringlichkeit sofort erledigt werden
  • bspw. notwendige Reparaturen zum Erhalt einer Immobilie
  • können von einem einzelnen Miterben allein vorgenommen werden

außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

  • bspw. Veräußerung oder wesentliche Veränderung eines Nachlassgegenstandes oder die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind (Umbau, Abriss einer Immobilie etc.)
  • bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Miterben

Verkauf des Nachlasses

Der Verkauf von Vermögensgegenständen oder Ähnliches ist also als Miterbe nicht im Alleingang möglich. Es bedarf hierfür immer der Zustimmung sämtlicher Miterben. Lediglich notwendige und dringend auszuführende Maßnahmen können von einem Miterben alleine vorgenommen werden. 

Einzelnen Miterben steht es also nicht zu, allein über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Der einzelne Miterbe hat lediglich das Recht, seinen Erbanteil (seinen Anteil am Nachlass) zu verkaufen. An dieser Stelle besteht jedoch ein Vorkaufsrecht der anderen Miterben.

Die Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen, sowie die laufenden Kosten des Nachlasses haben die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen. Primär sind die so entstehenden Kosten und Lasten jedoch vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen.

Übernimmt ein Miterbe Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und entstehen ihm hierbei Aufwendungen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten).

Nutzung von Nachlassgegenständen

Grundsätzlich gilt, dass jeder Miterbe gleichermaßen zur Nutzung der Nachlassgegenstände berechtigt ist. Dabei darf jedoch das Recht der übrigen Miterben, die Nachlassgegenstände gleichermaßen zu benutzen, nicht beeinträchtigt werden.  

Teilungsversteigerung

Nicht selten sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gerade im Hinblick auf Grundbesitz uneins, blockieren sich gegenseitig, sodass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgen kann. Hier steht dem Miterben die Möglichkeit zu, eine Teilungsversteigerung des Nachlassgegenstandes in die Wege zu leiten. Dies sollte jedoch die letzte Möglichkeit sein, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen, da die Nachlassgegenstände oftmals zu einem geringen Preis versteigert werden und die Verkehrswerte der Objekte selten erreicht werden.

Pflichtteilsberechtigung

Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die engsten Verwandten.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Eltern 
  • Ehegatte

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen/enterbt worden ist. Darüber hinaus dürfen keine dem Erblasser näherstehenden Verwandten existieren, die gegebenenfalls ein Vorrecht haben:

Beispiel

So haben Enkelkinder nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil, vorverstorben ist. 

Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu ½ Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasses.

Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, das heißt, er ist dem Pflichtteilsberechtigten in Geld auszuzahlen.

  • Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses zu. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle der beim Erbfall vorhandenen Nachlassaktiva sowie -passiva. Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe das Verzeichnis amtlich aufnehmen zu lassen in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Er dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Er soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige größere Schenkungen den Nachlass schmälern und den Pflichtteilsanspruch reduzieren kann.

Fälligkeit und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig. 

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (das ist regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers der Fall).

Entziehung des Pflichtteils

Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erblasser ist nur in den seltensten Fällen möglich und ausschließlich nur aus den vom Gesetz genannten Pflichtteilsentziehungsgründen möglich, vgl. § 2333 BGB (so beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete) – sogenannter „numerus clausus der Entziehungsgründe“

Verzicht auf den Pflichtteil 

Ein Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist grds. möglich, bedarf aber einer notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

Besteuerung des Pflichtteilsanspruches

Grundsätzlich unterliegt auch ein Pflichtteilsanspruch der Besteuerung. 

Die gegebenenfalls entstehende Erbschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft. 

Es gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG.

Erstellen Sie ein Testament

Erstellen Sie ein Testament und achten Sie auf klare testamentarische Anordnungen. Lassen Sie sich im Zweifel erbrechtlich und steuerlich beraten. Hinterlegen Sie ihr Testament beim Nachlassgericht oder bewahren Sie Ihr Testament an einem Ort auf, an dem es auch sicher gefunden wird.

Übertragen Sie zu Lebzeiten ihr Vermögen

Gegebenenfalls übertragen Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Vermögen auf die nächste Generation. Eine lebzeitige Übertragung kann – wenn Sie gut durchdacht ist – dazu beitragen, die Steuerlast für Ihre Nachkommen zu mindern/ggf. ganz zu vermeiden, das Familienvermögen zu erhalten und nicht durch unnötige und meist kostspielige Erbstreitigkeiten zu gefährden.

Handschriftliches Testament

Verfassen Sie den gesamten Text Ihres Testaments handschriftlich. Achten sie auf Lesbarkeit!

Unterschreiben Sie mit Vor- und Familiennamen

Mit Ihrer Unterschrift sollte die testamentarische Anordnung räumlich abgeschlossen werden. Unterschreiben Sie am Ende. 

Vermeiden Sie Zusätze oder Nachträge. Die Unterschrift am Ende hat Abschlussfunktion.

Besteht das Testament aus mehreren Seiten, empfiehlt es sich, auf jeder Seite rechts unten Ihr Namenszeichen zu platzieren.

Zeit und Ort

Geben Sie Zeit und Ort Ihrer Testamentserstellung an.

Damit vermeiden Sie, dass Unklarheiten darüber entstehen, welches Testament das aktuellste und damit gültigste ist.

 Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament gefunden wird 

  • Unterrichten Sie vertrauenswürdige Personen über den Ort, an dem Sie Ihr Testament verwahren.
  • Oder geben Sie das Testament in amtliche Verwahrung (Amtsgericht Ihres Wohnsitzes).

Vorteile der amtlichen Verwahrung:  

  • Das Testament wird nach Ihrem Tod automatisch über den Amtsweg an das zuständige Nachlassgericht gegeben und eröffnet. Sie können also sicher sein, dass Ihr letzter Wille tatsächlich auch bekannt wird. 
  • Die Kosten sind gering, ca. 75 €.

Beratung schwierige Konstellationen bzw. familiäre Verhältnisse

Lassen Sie sich im Zweifel beraten! Erbstreitigkeiten gefährden nicht nur den Familienfrieden, sondern zehren im schlimmsten Fall Ihren Nachlass auf. 

Kein eigenhändiges Testament

Das Testament muss eigenhändig, das heißt handschriftlich verfasst (nicht mit Computer, Schreibmaschine oÄ) und unterschrieben (mit Vor- und Nachnamen) werden.

Testierwille nicht erkennbar

Ein Testament sollte als solches erkennbar sein. Eine letztwillige Verfügung sollte also nicht in einem Brief oder Ähnliches getroffen werden, sondern sollte als Testament eindeutig erkennbar sein. Ratsam ist es, die letztwillige Verfügung als solche zu bezeichnen oder mit der Überschrift „Mein letzter Wille“, „Testament“ oder Ähnliches zu versehen. 

Fehlende Testierfähigkeit

Der Gesetzgeber geht im Regelfall von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. 

Testierunfähig ist der Erblasser hingegen, wenn er an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet (bspw. Akuter Rauschzustand des Testierenden). 

Unzulässige Vertretung

Eine testamentarische Anordnung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das heißt, eine Vertretung ist grundsätzlich unzulässig. 

Der Testierende muss seine letztwillige Verfügung selbst verfassen!  

Unklare Formulierungen 

Unklare Formulierungen bieten Raum für Auslegungsspielräume und führen in der Praxis oftmals zu Streit. 

Vermeiden Sie langwierige und teure Erbstreitigkeiten, indem Sie eindeutige Formulierungen wählen!

Vermögensübertragung unter Lebenden

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge wird eine Vermögensübertragung unter Lebenden (i.d.R. von Immobilien) verstanden, um bereits zu Lebzeiten das Vermögen des späteren Erblassers zu verteilen. Ziel ist dabei vor allem, die steuerlichen Freibeträge auszuschöpfen, um die Nachkommen nicht unnötig mit Erbschaftsteuer zu belasten und gleichzeitig die lebzeitigen Interessen des Schenkers zu wahren.

Vermeidung von Pflegekosten

Weitere Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge können u.a. die Vermeidung eines Sozialhilferegresses für den Fall der Pflegebedürftigkeit des späteren Erblassers und die Versorgung des Schenkers sein.

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