Liebe Mandantin, lieber Mandant,
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!
Mit steuerlichen Grüßen
Inhaltsverzeichnis
Privat: Allgemein
1. Bezug von gesetzlicher und privater Altersrente: Keine unzulässige Doppelbesteuerung
Bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung ist keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben. Der zugrundeliegende Fall betraf die Jahre 2018 und 2019.
Hintergrund
Der Kläger erhielt seit Dezember 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit Juli 2019 eine private Betriebsrente aus einer Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse.
Das Finanzamt besteuerte
- die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und
- die private Zusatzrente zu 18 %.
Im Kern stritt der Kläger mit seinem Finanzamt um die Frage, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung seiner Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens so hoch sind wie die Altersvorsorgeaufwendungen, die aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Diese Berechnung erfolgt nach dem Nominalwertprinzip.
Die Beweislast, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, liegt beim Steuerpflichtigen. Ein Vergleich der Renten-Entgeltpunkte mit dem steuerfreien Rentenanteil ist keine geeignete Methode zur Berechnung einer doppelten Besteuerung. Auch wenn der Ertragsanteil höher ist als ein mathematisch berechneter Zinsanteil, verstößt dies nicht gegen die Prinzipien der Folgerichtigkeit oder der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Vorschriften zur Besteuerung von Leibrenten verletzen nicht den Grundsatz der Normenklarheit, auch wenn die Ertragsanteile nicht mathematisch nachvollzogen werden können.
2. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: nicht abziehbar
Die Klägerin hat körperliche Einschränkungen und ihr wurde 2018 ärztlich ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zunächst führte sie das Training bei einem Verein durch, wechselte aber zu einem näher gelegenen Fitnessstudio, das flexiblere Zeiten anbot.
Um an den Kursen teilnehmen zu können, musste sie Mitglied im Fitnessstudio und im Verein werden und ein Grundmodul buchen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin die Mitgliedsbeiträge und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und berücksichtigte die Fahrtkosten betreffend die Teilnahme an dem Funktionstraining im Fitnessstudio und die Mitgliedsbeiträge für den Verein e. V. als außergewöhnliche Belastungen. Den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio sowie das Entgelt für das Grundmodul ließ es hingegen nicht zum Abzug zu.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass keine der Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Grundmodul sind keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht zwangsläufig sind. Diese Aufwendungen dienen nicht ausschließlich der Heilung oder Linderung von Krankheiten, sondern auch der allgemeinen Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung.
Die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilzunehmen, ist eine freiwillige Konsumentscheidung. Daher sind diese Kosten den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzurechnen.
Privat: Arbeitnehmende
1. Pilot im internationalen Luftverkehr: Nicht alle Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig
Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für ein Unternehmen in der Schweiz im internationalen Luftverkehr arbeitet, ist nur von der deutschen Einkommensteuer befreit, wenn er seine Arbeit nach dem Territorialitätsprinzip in der Schweiz oder im Schweizer Luftraum ausführt.
Hintergrund
Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 als Pilot bei der I-AG in der Schweiz angestellt. In den Streitjahren war er sowohl im nationalen Flugverkehr der Schweiz als auch im internationalen Flugverkehr tätig und erzielte Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis.
Der Kläger hatte sowohl einen Wohnsitz in der Schweiz als auch in X in Deutschland. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in den Streitjahren bei seiner Familie in Deutschland. Vom Gehalt des Klägers behielt die I-AG in der Schweiz Quellensteuer ein. In seinen Steuererklärungen gab der Kläger an, dass sein Arbeitslohn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz steuerfrei sei.
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Einkünfte, die der Pilot außerhalb der Schweiz erzielte, in Deutschland zu versteuern sind. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage größtenteils zugestimmt. Es war der Meinung, dass bei internationalen Flügen die Frage, ob die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird, nur danach beurteilt werden sollte, ob der Flug in der Schweiz beginnt oder endet. Eine Aufteilung in Abschnitte innerhalb oder außerhalb der Schweiz sei nicht erforderlich.
Für das Jahr 2013 wurden daher 100 % und für 2014 99 % der Vergütungen des Klägers der Tätigkeit in der Schweiz zugeordnet.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Revision des Finanzamts für begründet. Er hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Kläger war in den Streitjahren auch in Deutschland ansässig. Das Besteuerungsrecht für die Einnahmen des Klägers aus dem Angestelltenverhältnis stehen Deutschland als Ansässigkeitsstaat und daneben der Schweiz als Tätigkeitsstaat zu.
Die Einkünfte des Klägers, die er für die Tätigkeit im Rahmen reiner Inlandsflüge in der Schweiz erhalten hat, sind in Deutschland nicht zu versteuern, da diese Tätigkeit als in der Schweiz ausgeübt gilt.
Für internationale Flüge gilt jedoch: Die Einkünfte sind nur insoweit nicht in Deutschland zu besteuern, als die Tätigkeit territorial auf dem Boden oder im Luftraum über der Schweiz ausgeübt wurde. Nur soweit der Kläger auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum tätig geworden ist, gilt seine Tätigkeit als „in der Schweiz ausgeübt“.
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr als „in der Schweiz ausgeübt“ anzusehen sei, wenn der jeweilige Flug in der Schweiz beginnt oder endet.
Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere festzustellen haben, welchen zeitlichen Anteil seiner Tätigkeit der Kläger territorial in der Schweiz beziehungsweise außerhalb des Schweizer Territoriums ausgeübt hat. Legt der Kläger keine aussagekräftige Unterlagen vor, hat das FG die entsprechenden zeitlichen Anteile der Arbeitsausübung zu schätzen.
2. Teilzeitstudium: Wie können die Fahrten zwischen Wohnung und Uni abgerechnet werden?
Ein Vollzeitstudium liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem – vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer – zeitlich vollumfänglich widmen müssen.
Hintergrund
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Während des Streitjahres (2017) übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang. Laut der Studienbescheinigungen war er während des Streitjahres als „Teilzeitstudent“ eingeschrieben. In einem Beschäftigungsverhältnis stand der Kläger daneben nicht.
Die Fernuniversität differenziert auf ihrer Website wie folgt zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudierenden: „Vollzeitstudierende haben eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung und studieren den geplanten Studiengang in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich… Teilzeitstudierende sind ebenfalls Studierende eines Studiengangs …, studieren aber überwiegend berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich …“
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen ihrer Wohnung und der Fernuniversität in Hagen i. H. v. 4.819,80 EUR als Werbungskosten geltend. Die Berechnung der Fahrtkosten hatten sie nach Reisekostengrundsätzen, mithin mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, durchgeführt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nur unter Anwendung der Entfernungspauschale i. H. v. 2.410 EUR, da ein Studium, das – wie im Streitfall – außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, ein Vollzeitstudium sei und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte gelte.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts unbegründet ist und zurückgewiesen wird. Das Finanzgericht (FG) hat korrekt entschieden, dass der Kläger die Kosten für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach den Grundsätzen der Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Werbungskosten sind Ausgaben, die durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen verursacht werden. Diese Ausgaben sind beruflich bedingt, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige aktuell noch keine Einnahmen erzielt. In diesem Fall können die Ausgaben als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.
Kosten für eine zweite Ausbildung, wie ein Studium, sind in der Regel beruflich bedingt. Der BFH hat entschieden, dass der notwendige Zusammenhang fehlt, wenn das Studium ohne konkretes Ziel oder aus privaten Gründen erfolgt. Alle beruflich bedingten Kosten einer Zweitausbildung, einschließlich der Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, können als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Vollzeitstudien sind die Fahrtkosten jedoch auf die Entfernungspauschale begrenzt.
Ein Vollzeitstudium erfordert etwa 40 Wochenstunden. Ein Teilzeitstudium liegt vor, wenn weniger Zeit erforderlich ist. Ob der Studierende nebenbei arbeitet, ist für die steuerliche Einordnung unerheblich. Das FG hat korrekt entschieden, dass die Fernuniversität in Hagen nicht die erste Tätigkeitsstätte des Klägers ist, da er nur Teilzeit studierte.
Privat: Eltern
1. Kindergeld: Anspruch auch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz?
Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst. Eine Berücksichtigung als Kind ist nicht möglich, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.
Hintergrund
Die Familienkasse hatte für November 2023 bis März 2024 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei.
Zum einen sei der Sprachkurs der Tochter unter 10 Wochenstunden keine Berufsausbildung, und zum anderen führe die Wartezeit auf einen tatsächlich nicht angetretenen Freiwilligenplatz nicht zu einem Kindergeldanspruch. Auch die Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität begründe keinen Kindergeldanspruch.
Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass seine Tochter ein Studium anstrebe. Dieses werde sie voraussichtlich zum 1.10.2024 in den Niederlanden antreten. Vorbereitende Maßnahmen dafür seien
- der Niederländisch Kurs,
- das Praktikum bei der Gerichtsvollzieherin und
- der Führerschein-Intensivkurs gewesen.
Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für den oben angegebenen Zeitraum nicht nachgewiesen worden seien. Mit seiner Klage möchte der Kläger weiter die Gewährung von Kindergeld für den angegebenen Zeitraum durchsetzen.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Berücksichtigung wegen Wartens auf einen Ausbildungsplatz komme nicht in Betracht, weil die Tochter in den streitigen Monaten nicht bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet war.
Die Berücksichtigung aufgrund einer Berufsausbildung komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Tochter in den streitigen Monaten nicht für einen Beruf ausgebildet wurde. Auch der Sprachunterricht könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da Sprachunterricht kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden kann, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
2. Privatschule in der Schweiz: Wann das Schulgeld als Sonderausgabe abziehbar ist
Wenn ein Kind aufgrund seines Alters in Deutschland noch nicht schulpflichtig ist, können die Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz nicht als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige ist deutscher Staatsbürger und wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, geboren 2008 bzw. 2016, in der Schweiz. Er wurde im Streitjahr 2020 in Deutschland einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Nach dem Schulgesetz des Wohnsitzkantons werden die Kinder mit dem Beginn jedes Schuljahres schulpflichtig, wenn sie bis zum vorangegangenen 31. Juli das 5. Altersjahr begonnen haben. Für das 2016 geborene Kind machte der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung für 2020 Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, es handele sich um eine private Schule, deren Sitz sich nicht im EU/EWR-Raum befinde.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage des Steuerpflichtigen zurück.
Normalerweise können 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schule in der EU/EWR liegt und anerkannt ist. Da diese Bedingung nicht erfüllt war, wurde der Abzug zurückgewiesen.
Auch ein Abzug nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweiz greift hier nicht, da keine steuerliche Ungleichbehandlung vorliegt. Dem Argument des Steuerpflichtigen, er hätte das Schulgeld „ohne jeden Zweifel“ steuerlich geltend machen können, wenn er und seine Familie also in Deutschland ansässig geblieben wären und das Kind im Streitjahr eine anerkannte Privatschule in Deutschland besucht hätte, folgte das FG demnach nicht.
In Deutschland würde der Sonderausgabenabzug nur bei einer Schulpflicht des Kindes gelten, die hier ebenfalls nicht erfüllt war.
Privat: Immobilien
1. Vermietung: Sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abziehbar?
Wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird, und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Sie kauften 2013 die Objekte X1 und X2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie, Y, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit.
Im Jahr 2020 verkauften sie diese Immobilie Y und lösten die Darlehen vorzeitig ab, weil die Bank keine andere Sicherheit statt Y akzeptieren wollte.
Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen.
Solche Zahlungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist das sogenannte „auslösende Moment“ der Zahlung, was hier die vorzeitige Ablösung der Darlehen war.
Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte X1 und X2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, sind die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
Privat: Kapitalanlagen
1. Wie ist eine Einnahme für die Verpfändung eines Bankguthabens steuerlich zu beurteilen?
Wenn jemand sein Bankguthaben als Sicherheit für jemand anderen verpfändet und dafür Geld bekommt, zählt dieses Geld nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“.
Hintergrund
Eheleute, die zusammen veranlagt werden, vereinbarten im Jahr 2015, dass ihre Bankguthaben als Sicherheiten für die N-GmbH dienen dürfen. Dies half der N-GmbH, sich Fremdkapital für ein Bauvorhaben zu beschaffen. Die Kläger waren und sind an der N GmbH nicht beteiligt.
Die Kläger stellten der N-GmbH ein Bankguthaben von 200.000 EUR bei der Y-Bank als Sicherheit für zwei Jahre zur Verfügung. Außerdem vereinbarten sie, dass ein Girokredit von bis zu 250.000 EUR abgerufen werden könne.
Nach Freigabe des verpfändeten Betrags stellten die Kläger der N-GmbH „für die zur Verfügungsstellung von Sicherheiten i. H. v. 450.000 EUR“ eine Rechnung über 50.000 EUR. Den von den Klägern eingeräumten Girokredit hatte die N-GmbH während der Laufzeit nicht in Anspruch genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger die 50.000 EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuersatz von 25 % unterliegen.
Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf das Entgelt im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als Einnahme aus sonstigen Leistungen der Besteuerung. Der Einspruch und die nachfolgende Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass das Finanzgericht (FG) zu Recht das Entgelt den Einkünften aus sonstigen Leistungen zurechnete.
Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn Geldvermögen tatsächlich zur Nutzung überlassen wird. Im Fall der Kläger wurde das Bankguthaben lediglich verpfändet, nicht aber der N-GmbH zur Nutzung überlassen.
Der vereinbarte Girokredit wurde nicht beansprucht, wodurch keine Überlassung von Kapitalvermögen stattfand, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals eingeräumt wurde.
Die Zahlung der 50.000 EUR ist als Entgelt für die Sicherheitengestellung zu verstehen, und fällt somit in die Kategorie der sonstigen Leistungen.
Eine Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
Unternehmen: Allgemein
1. Bilanz: Wie erfolgt die Ausbuchung einer Forderung ohne generellen Forderungsverzicht?
Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht wird, bedeutet das nicht, dass generell auf die Forderung verzichtet wird. Die Pflicht, die Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen, bleibt bestehen. Das gilt auch, wenn nach dem Ende des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit besteht, die Forderung zum Beispiel bei neu entdecktem Vermögen des Schuldners durchzusetzen.
Hintergrund
Im Insolvenzverfahren bedeutet das Nichtgeltendmachen einer Forderung nicht automatisch, dass auf die Forderung generell verzichtet wird.
Der Insolvenzverwalter einer GmbH hatte sich mit einem Gläubiger darauf geeinigt, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht weiter zu verfolgen.
In der Steuerbilanz der GmbH wurde das Darlehen zuerst als Gewinn ausgebucht und der Gewinn in der Körperschaftssteuererklärung als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt akzeptierte diese Steuerfreiheit nicht. Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine korrigierte Steuerbilanz vor, in der die Darlehensverbindlichkeit wieder aufgenommen wurde.
Das Finanzamt argumentierte in seiner Entscheidung, dass der Verzicht auf die Anmeldung der Darlehensforderung zur Insolvenztabelle faktisch als Verzicht auf die Forderung zu betrachten sei. Daher müsse das Darlehen bei der GmbH ausgebucht und die Ausbuchung als Ertrag erfasst werden. Gegen diesen Körperschaftssteuerbescheid hat der Kläger Klage erhoben.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Verbindlichkeit nicht ertragswirksam aufzulösen ist.
Eine Verbindlichkeit besteht rechtlich weiter, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht.
Ein Insolvenzverfahren endet nicht zwangsläufig mit der Liquidation, und es besteht die Möglichkeit, dass die Forderung bei nachträglich auftauchendem Vermögen des Schuldners wieder geltend gemacht werden kann. Daher bleibt die wirtschaftliche Belastung durch die Verbindlichkeit bestehen, auch wenn die Gesellschaft vermögenslos ist.
2. Erweiterte Kürzung: Auf den richtigen Veräußerungszeitpunkt kommt es an
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist für Grundstücks- und Wohnungsunternehmen sehr wichtig, da sie oft dazu führt, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Diese Ausschließlichkeit ist zeitlich zu verstehen und nicht gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ende des Erhebungszeitraums verkauft.
Hintergrund
Die Klägerin, eine 2012 gegründete GmbH, war im Immobilienbereich tätig. 2013 erwarb sie ein Immobilienobjekt, das sie 2014 verkaufte. 2015 erwarb sie ein weiteres Objekt, das sie ebenfalls im selben Jahr verkaufte. Der Übergang des Besitzes war vertraglich auf den Beginn des 31.12.2016 festgelegt.
Danach übte die GmbH nur noch andere Tätigkeiten aus. Das Finanzamt erlaubte die erweiterte Kürzung nicht. Das Finanzgericht erlaubte sie jedoch, da nachlaufende Tätigkeiten, die nicht zur Einkünfteerzielung dienen, unschädlich seien.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.
Der Begriff der Ausschließlichkeit setzt voraus, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgeht. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfällt die erweiterte Kürzung für den gesamten Zeitraum.
Wenn ein Unternehmer das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums verkauft und danach nur noch andere Tätigkeiten ausübt, fehlt es an der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Die technisch bedingte Ausnahme bei einer Veräußerung zum 31.12. um 23:59 Uhr gilt nicht bei einer Veräußerung mit Beginn des 31.12.
3. Fahrtkosten: Was ist eine Betriebsstätte?
Der Begriff der Betriebsstätte wird eigenständig interpretiert.
Hintergrund
Der Kläger war ein selbstständiger IT-Berater und arbeitete von 2016 bis 2018 fast ausschließlich für eine Firma, die er vier Tage pro Woche besuchte. Sein Vertrag war zunächst für drei Monate abgeschlossen, wurde aber mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Arbeit richtete er eine Zweitwohnung ein.
Bei einer Betriebsprüfung argumentierte er, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte sei, sodass er seine Ausgaben für Familienheimfahrten unbegrenzt abziehen und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch nach drei Monaten anerkannt werden sollten.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte tätig war, was den begrenzten Abzug von Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigte.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine eigene Verfügungsmacht über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich.
Für Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte gilt der Ort der Leistungserbringung als Betriebsstätte, in der Regel der Betrieb des Auftraggebers. Diese Auslegung gilt auch nach der Reisekostenreform ab 2014, die sich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist für Gewerbetreibende nicht relevant.
4. Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme & Co. ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 ist eine neue Meldepflicht für Kassensysteme & Co. in Kraft getreten. Die Mitteilungspflicht betrifft hierbei grds. alle elektronischen Aufzeichnungssyteme, einschließlich sog. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Hierbei ist im Einzelfall jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2025 zu beachten. Die praktischen Einzelheiten sind daher nachfolgend zu betrachten.
Hintergrund:
Durch das sog. „Kassengesetz“ wurde eine neue Regelung geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme bereits ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dadurch sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem örtlich zuständigen Finanzamt durch Datenfernübertragung nachfolgende Informationen mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Experten-Tipp: Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme grds. gegen eine generelle Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jedes Unternehmen auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Kassensystems verwenden. Hierdurch kann eine Belegausgabepflicht grds. weiterhin verhindert werden.
Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025
Das Mitteilungsverfahren für Kassensysteme steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2027. Eine Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist insoweit bis zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind hingegen innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Die steuerliche Meldepflicht findet bei Wegstreckenzählern hingegen nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 01.07.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete:
- EU-Taxameter und
- Wegstreckenzähler,
sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
Experten-Tipp: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht von Kassensystemen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurden. Dies kann z.B. eine Schätzung zur Folge haben.
Elektronische Kassensysteme vs. Registrierkassen
Elektronische bzw. computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, welche eine Kassenfunktion haben.
Eine Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z.B. Geldkarten oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
5. Unterliegt digitale Werbung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Die Aufwendungen, die eine Spezialagentur für die Beschaffung von Werbeflächen im Außenbereich aufwendet, müssen nicht zur Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.
Hintergrund
Die Klägerin war im Streitzeitraum im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern tätig. Ihr Geschäftszweck war die Beratung bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen und die Begleitung der praktischen Umsetzung. Sie führte keine kreativen Tätigkeiten aus und überließ keine Werbeträger. Die Mediaplanung umfasste die Definition strategischer Kriterien für Werbeträger und die Buchung von Werbeflächen.
Die Finanzverwaltung sah die Buchungen als Mietverhältnisse an und wollte diese als Mietaufwendungen gewerbesteuerlich hinzurechnen. Das Finanzgericht (FG) widersprach dieser Auffassung.
Entscheidung
Die Revision wurde abgewiesen, da die Spezialagentur keine Ansprüche aus den Verträgen ableiten konnte, die über die Sichtbarmachung von Werbung hinausgehen.
Es fehlte an einer Rechteüberlassung. Bei analogen Werbeträgern kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn der Anbieter wesentliche Pflichten übernimmt. Bei digitaler Werbung steht die Werbeleistung im Vordergrund, nicht die Nutzung der Fläche.
Unternehmen: Personal
1. Corona-Sonderzahlungen: rückwirkend steuerfrei ab März 2020
Die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG), lehnte die Steuerbefreiung jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.
Hintergrund
In einem Fall war umstritten, ob die Steuerbefreiung für die von der Klägerin im Jahr 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld oder Bonus anwendbar ist, wenn diese Zahlungen als Corona-Sonderzahlung deklariert wurden.
Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen.
Außerdem sei nach Auffassung des Finanzamts weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei.
Die Klägerin ließ gerichtlich entscheiden und forderte weiterhin die Steuerbefreiung.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) liegen hinsichtlich der von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor.
Die Steuerbefreiung setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Die von der Klägerin in den Monaten Mai 2020 und November 2020 als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der „Bonuszahlung“ als „Corona-Sonderzahlung“ bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Da weitere Unterlagen, die für die Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Sonderzahlung hätten darlegen können, seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Unternehmen: Personengesellschaften
1. Sind Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding Betriebsausgaben?
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind insoweit nicht abziehbar.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hält 100% der Anteile an einem anderen Unternehmen, der V-GmbH. Sie erzielt ihre Einnahmen ausschließlich aus den Dividenden dieser Beteiligung. Diese Dividenden sind teilweise steuerfrei, was die steuerliche Behandlung ihrer Betriebsausgaben beeinflusst.
Die Klägerin wollte ihre Ausgaben, wie für Abschlussarbeiten, Rechtsberatung und IHK-Beiträge, vollständig als Betriebsausgaben abziehen.
Das Finanzamt akzeptierte nur einen 60%igen Abzug dieser Kosten und stellte den Rest als teilweise steuerfrei dar. Da die Einnahmen aus Dividenden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ebenfalls teilweise steuerfreien Betriebsausgaben stehen, sind diese nicht in vollem Umfang abziehbar.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Klage zurück.
Aufwendungen, die durch die Erzielung von Erträgen aus Beteiligungen als gewerbliche Einkünfte veranlasst sind, können nur eingeschränkt abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen stehen.
Da die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Dividenden erzielte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (und somit zu 40% steuerfrei sind), bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen hängen mit diesen gewerblichen Einkünften zusammen und sind dementsprechend nur teilweise abzugsfähig.
Zwar erfüllte die Klägerin mit den Aufwendungen, insbesondere mit den Kosten für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten hinsichtlich der Konzernbilanz sowie mit der Zahlung der IHK-Beiträge, auch jeweils eine ihre obliegende rechtliche Verpflichtung. Das auslösende Moment für diese Verpflichtungen liegt jedoch wiederum jeweils in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Klägerin begründet, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten.
Unternehmen: Kapitalgesellschaften
1. Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung von KapGes-Anteilen begünstigt
Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition und der damit verbundenen allgemeinen politischen Unsicherheit wurde noch im November 2024 der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz ‒ ZuFinG II) verabschiedet. Damit soll die Bildung von Rücklagen zur Reinvestition stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG) als Wachstumschance gefördert werden.
Hintergrund
Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) (BGBl. I 2023 Nr. 354) wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalmarkt und Start-ups ergriffen. Ziel des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetztes II (ZuFinG II) ist es somit:
- die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und
- insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.
Dies umfasst insbesondere auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind.
Die steuerliche Regelung nach § 6b Abs. 10 EStG sorgt für Liquidität in Unternehmen, um neue Investitionsentscheidungen zu treffen. Ermöglicht wird dieses durch die steuerneutrale Übertragung aufgedeckter stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder bestimmten Wirtschaftsgütern in eine steuerfreie Rücklage zur Reinvestition in begünstigte Wirtschaftsgüter, sog. Reinvestitions-Rücklage.
Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG (Reinvestitionsrücklage) wird durch das ZuFinG II von bisher 500.000 Euro auf nunmehr 2.000.000 Euro erhöht. Hierbei gilt grds. eine sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Die Änderung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von begünstigten Anteilen anzuwenden sein, die in nach dem am Tag nach der Verkündung des ZuFinG II beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer hält langjährig eine Beteiligung an einer GmbH im Betriebsvermögen (Anschaffungskosten: 1.000.000 EUR). Aus Liquiditätsgründen veräußert er diese GmbH-Beteiligung für 3.000.000 EUR. Es ergibt sich dadurch ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 2.000.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn soll auf ein begünstigtes Reinvestitionswirtschaftsgut übertragen werden. Die übrigen Voraussetzungen liegen steuerlich vor.
Lösung: Der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung ist grds. begünstigt. Die Möglichkeit zur steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionswirtschaftsgüter wird durch das ZuFinG II nunmehr in voller Höhe des Veräußerungsgewinns (hier: 2.000.000 Euro), anstatt bisher nur maximal 500.000 Euro möglich sein. Dadurch werden betriebliche Investitionen nachhaltig begünstigt.
Unternehmen: Freie Berufe
1. Wenn das besondere Elektronische Steuerberaterpostfach nicht funktioniert: Klage per Fax zulässig?
Ist eine Übermittlung der Klageschrift aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Dies gilt allerdings nur bei technischen Problemen im Rahmen des aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).
Hintergrund
Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Einspruchsentscheidung am 20.9.2023 Klage per Fax erhoben.
Das Finanzgericht (FG) wies ihn darauf hin, dass diese Klageschrift, als elektronisches Dokument zu übermitteln sei. Ein Dokument, das als Telefax übermittelt werde, gelte als nicht eingereicht.
Der Prozessbevollmächtigte erklärte in einem (wiederum per Fax) eingereichten Schreiben, dass sein beSt erst am 14.12.2023 aktiviert wurde. Dessen Einrichtung durch die Bundessteuerberaterkammer sei zunächst gescheitert, da er als Legitimation seinen Reisepass vorgelegt habe und dieser für die Einrichtung nicht ausgereicht habe.
Da er keinen Personalausweis besessen hat, hat er diesen zunächst bei der Gemeinde beantragen müssen. Dieser sei ihm im Dezember 2023 ausgehändigt worden. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil sie nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde.
Der Kläger musste die Klage elektronisch einreichen, was er nicht getan hat. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Steuerberater einen sicheren elektronischen Weg, das sogenannte beSt, den sie nutzen müssen.
Ob der Steuerberater die nötige Technik hatte oder das beSt aktiviert war, spielt keine Rolle. Die Möglichkeit, die Klage auf Papier einzureichen, besteht nur, wenn es vorübergehend technisch unmöglich ist, sie elektronisch zu übermitteln. Verzögerungen bei der Einrichtung des beSt sind kein Grund, auf Papier zurückzugreifen.
Eine vorübergehende technische Störung liegt nicht vor, wenn der elektronische Übermittlungsweg zwar eingerichtet, aber nicht aktiviert wurde und der Grund dafür beim Prozessbevollmächtigten liegt.
Unternehmen: Immobilien
1. Zur Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
Bei Umstrukturierungen können hohe Risiken in Bezug auf die Grunderwerbsteuer auftreten. Wenn eine Personengesellschaft, die Grundbesitz hat, eine andere Personengesellschaft in ihre Gesellschafterstruktur aufnimmt, wird kein neuer Gesellschafter hinzugefügt, solange sich die Gesellschafterstruktur nicht ändert.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft mit Grundbesitz in mehreren Finanzamtsbezirken. An ihr war die X KG mittelbar zu 100 % beteiligt, deren Gesellschafter fünf natürliche Personen waren (AB, CB und EG i.H.v. jeweils 20 %, MG i.H.v. 30 % und TG i.H.v. 10 %). EG schenkte ihren Anteil an der X KG ihren Söhnen MG und TG, so dass MG nunmehr mit 40 %, TG nunmehr mit 20 % an der X KG beteiligt waren.
MG und TG brachten ihre Anteile in italienische Kapitalgesellschaften ein. AB und CB übertrugen ihre Anteile auf die W-KG, an der sie jeweils 50 % hielten.
Das Finanzamt sah hierin eine Gewerbesteuerpflicht. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Grunderwerbsteuerpflicht. Bei Prüfung der 95 %-Grenze wurden auch die auf die W-KG übertragenen Anteile berücksichtigt, obwohl AB und CB an dieser KG zu jeweils 50 % beteiligt sind.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Revision für begründet. Bei Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip.
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft indirekt beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können, geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzugekommen.
Die neu zwischengeschaltete, indirekt an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft stellt selbst keinen „neuen Gesellschafter“ dar.