Inhaltsverzeichnis

Arbeitsrecht

1. Warum der Arbeitgeber Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres ändern kann

Zwar können Arbeitgeber kraft Direktionsrecht die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten ändern, sie müssen dabei jedoch deren Interessen angemessen berücksichtigen. Insbesondere muss Rücksicht auf Haustiere genommen werden, denn der Tierschutz zählt auch im Arbeitsrecht.

Hintergrund

Der Kläger war seit 2009 als Fahrer in Teilzeit 25 Stunden die Woche tätig. Von montags bis freitags liefert er üblicherweise in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr Essen an Kitas, Schulen, Kantinen und Einzelhaushalte aus. Der Arbeitgeber änderte im Jahr 2020 die Arbeitszeiten und verlangte, dass der Mitarbeiter ab sofort freitags 7 Stunden arbeiten sollte. Montags bis donnerstags sollte er dafür 20 Minuten weniger arbeiten.

Der Arbeitnehmer weigerte sich, die Neuverteilung der Arbeit zu akzeptieren. Er war darauf angewiesen, dass die Arbeitszeit vormittags liegt. Denn er hatte die familiären Verpflichtungen wie Haushalt, die Versorgung des 84-jährigen Schwiegervaters sowie die Betreuung des gemeinsamen Hundes übernommen, da seine Frau Vollzeit arbeite und zudem noch pendeln müsse. Zudem suchte der Arbeitgeber für fast genau die alten Zeiten aktuell noch Fahrer. Deshalb war für den Kläger nicht ersichtlich, weshalb er unbedingt freitagnachmittags arbeiten sollte.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, den Kläger von montags bis freitags weiter wie bisher in der Zeit von 8-13 Uhr zu beschäftigen. Zwar hat der Mitarbeiter keinen vertraglichen Anspruch auf die von ihm beanspruchten Arbeitszeiten. Jedoch war der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Kläger zu geänderten Arbeitszeiten einzusetzen. Damit überschritt der Arbeitgeber die Grenzen seines Direktionsrechts. Bei dessen Ausübung bezüglich der Neuverteilung der Arbeitszeiten hatte der Arbeitgeber nämlich sein Ermessen nicht richtig ausgeübt.

Die Weisung des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitszeiten durfte nur nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, wozu auch die sozialen Lebensverhältnisse sowie familiäre Pflichten zählen.

Die Interessenabwägung musste vor allem aus Gründen des Tierschutzes zu Gunsten des Klägers ausgehen. Der Arbeitnehmer konnte seinen Hund nicht 7 Stunden plus Wegezeiten allein lassen. Hunde seien Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten. Außerdem müssten sie regelmäßig ihre Notdurft verrichten können.

2. Wer Lohnabrechnungen fälscht, muss mit fristloser Kündigung rechnen

Legt ein Arbeitnehmer bei einer Kreditanfrage gefälschte Lohnabrechnungen vor, um über seine Bonität zu täuschen, darf der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war seit 2016 in einem Mobilfunkunternehmen als Kundenberater in einem Shop tätig. Seine monatliche Vergütung bestand aus einem Fixum und Provisionsbestandteilen. Seit 2017 erhielt er ein monatliches Fixum von 1.500 Euro brutto. Zusammen mit schwankenden Verkaufs- und Bestandsprovisionen erzielte er ein durchschnittliches Monatseinkommen i. H. v. rund 2.500 EUR brutto.

Als der Arbeitnehmer ein Wohngebäude kaufen und den Kauf finanzieren wollte, legte er Abrechnungen über die Monate Oktober bis Dezember 2017 vor, die ein monatliches Festgehalt i. H. v. 4.440 EUR brutto auswiesen. Ihm wurde daraufhin vorgeworfen, die Abrechnungen gefälscht und weitere falsche Angaben gemacht zu haben, um an die Kreditverträge zu kommen.

Daraufhin stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Aus Sicht des Arbeitgebers war eine weitere Beschäftigung im Shop nicht länger möglich, da der Arbeitnehmer mit der Prüfung von persönlichen Kundendaten sowie der Verantwortung für hochpreisige Smartphones betraut war.

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit seiner Klage gegen seine Kündigung.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung des Klägers rechtmäßig war. Auch außerdienstlich begangene Straftaten könnten das Arbeitsverhältnis belasten, wenn sie bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit begründen. Dies setzt voraus, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt, insbesondere im Kontext der Arbeitsleistung oder aber im Bereich des personalen Vertrauens. Im vorliegenden Fall stellte der Betrug des Mitarbeiters dessen Eignung in Frage.

Für das Gericht stand zweifelsfrei fest, dass der Kläger bei den Kreditanfragen zur Immobilienfinanzierung falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht und mehrere gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt hatte, um den Kreditgeber bewusst über seine Bonität zu täuschen.

Dieses außerdienstliche Fehlverhalten stellt seine Eignung als Kundenberater nachhaltig in Frage. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte, mit Kunden Vertragsgespräche zu führen, Vertragsmodalitäten zu erläutern, deren Identität und Daten korrekt zu erfassen und darüber Vertragsabschlüsse zu genieren. Dabei musste er sich seriös, rücksichtsvoll und gesetzeskonform verhalten. Genau diese Pflichten verletzte der Mitarbeiter bei seiner Kreditanfrage aus wirtschaftlichem Eigennutz grob.

Dem Arbeitnehmer fehlte es durch sein Fehlverhalten insbesondere nachhaltig an der persönlichen Eignung für seine derzeitige Tätigkeit.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Zur Drittwirkung der gegen eine Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung

Ist eine Steuerfestsetzung für eine Organgesellschaft ergangen, hat diese Drittwirkung. Das hat zur Folge, dass der Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.

Hintergrund

Der Architekt A war in den Jahren 2008 und 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter zweier GmbHs (Planungs-GmbH, Projekt-GmbH). Zwischen A als Organträger und den GmbHs als Organgesellschaften lag eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

A war außerdem an 3 KGs als einziger Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beteiligt. Zwischen dem Unternehmen des A einschließlich der zum Organkreis gehörenden 2 GmbHs und den 3 KGs wurden Leistungen gegen Entgelt ausgetauscht.

Die Umsatzsteuer-Festsetzungen gegenüber den 3 KGs wurden jeweils formell und materiell bestandskräftig. Sie wiesen zum Teil Vorsteuererstattungen aus.

Im Jahr 2013 beantragte A die Änderung seiner Umsatzsteuer-Festsetzungen 2008 und 2009, da er aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Organträger der 3 KGs war. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Änderung zugunsten des A nur möglich war, wenn die Steuerfestsetzungen bei den KGs noch änderbar wären. Dies war aber nicht der Fall, da für alle 3 KGs Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es auf eine Abänderbarkeit der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen nicht ankam.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf, da das Finanzgericht die Drittwirkung der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen (Vergütungsbescheide) im Verhältnis zum Organträger A nicht beachtet hat.

Nach der geänderten Rechtsprechung handelt es sich bei den 3 KGs um Organgesellschaften. Mit Tochterpersonengesellschaften kann eine Organschaft bestehen. Auch wenn deshalb gegenüber den KGs als Organgesellschaften keine Steuerfestsetzungen hätten ergehen dürfen bzw. diese rechtswidrig sind, entfalten sie gleichwohl Wirksamkeit und ergeben eine Drittwirkung gegenüber dem Organträger. Aus dieser Drittwirkung folgt, dass die Berücksichtigung der KGs als Organgesellschaften beim Organträger ausgeschlossen ist.

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungsänderung eine Erweiterung seiner bisherigen Rechtsstellung erreichen will, ohne die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebenden negativen Folgen hinzunehmen. Das gilt ebenso im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft. Waren ein Einzelunternehmer und eine KG nach bisheriger Rechtsprechung gesonderte Steuerpflichtige, während der Einzelunternehmer nach der geänderten Rechtsprechung Organträger der KG als Organgesellschaft ist, ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dass bei dem einen Unternehmensteil (hier: Organträger) die bislang für den anderen Unternehmensteil (hier: KG) festgesetzte Steuervergütung berücksichtigt wird, während eine korrespondierende Änderung der Steuerfestsetzung beim anderen Unternehmensteil (hier: KG) am Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung scheitern soll.

Aufgrund der Drittwirkung steht zwar fest, dass A als Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die über die KGs als Organgesellschaften von Dritten bezogen wurden. Jedoch bleibt das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, unberührt. A ist nicht gehindert, im Verfahren der ihm gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen geltend zu machen, dass eine Organschaft vorliegt und er Umsätze, die aufgrund der Organschaft als nicht steuerbare Innenumsätze anzusehen sind, zu Unrecht versteuert hat.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses hat den Umfang der nicht steuerbaren Innenumsätze festzustellen.

Kapitalanlage & Versicherung

1. Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorerkrankungen sollte man besser nicht verschweigen

Verschwiegene Krankheiten oder deren Verharmlosung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können den Versicherungsschutz kosten. Denn die Versicherung darf in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und ist von der Zahlungspflicht befreit.

Hintergrund

Die Klägerin war berufsunfähig geworden und nahm deshalb ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Nachdem jedoch bekannt geworden war, dass die Klägerin Gesundheitsfragen im Antrag teilweise falsch beantwortet hatte, trat die Versicherung wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.

Bei der Frage nach vorangegangenen ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten hatte die Klägerin diverse, teils chronische Krankheiten verschwiegen. Tatsächlich aber hatte sie sich in den 5 Jahren vor Antragstellung mehreren Behandlungen unterzogen. Sie war in ärztlicher Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms. Zudem hatte sie eine mehrfache Gastritis, Oberbauchkoliken und einen Reizdarm.

Wegen der Schmerzen im Oberbauch wurde sie in dem relevanten Zeitraum auch einmal in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingewiesen mit anschließendem stationären Aufenthalt. Dazu kamen noch Krankheiten wie eine Angina, eine Mandel- und eine Augenbindehautentzündung.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht. Die Versicherung hat die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzureichende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.

Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend beantworten müssen. Sie dürfen sich bei der Beantwortung der Fragen weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitseinschränkungen verschweigen.

Potenzielle Versicherungsnehmer müssen auch solche Beeinträchtigungen angeben, die noch keinen Krankheitswert haben, es sei denn, sie sind offenkundig belanglos oder vergehen alsbald, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers.

Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziere Arglist ebenso wie das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen. Die starke Verharmlosung ihrer über Jahre währenden chronischen Schmerzen und Erkrankungen spreche im vorliegenden Fall für die Annahme von Arglist.

Die durch die Behandlungsunterlagen belegte erhebliche und lang andauernde chronische Leidensgeschichte der Frau und die Tatsache, dass sie sich bei der Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt habe, spricht nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz der Frau.

2. Führt der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu einem Verlust?

Kommt es insolvenzbedingt zu einem Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt sich die Frage, ob dies zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Jedenfalls ist von einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Hintergrund

X gewährte im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Ab August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. X meldete seine noch offene Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Oktober 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Masseunzulänglichkeit dauerte während des Insolvenzverfahrens an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse schließlich eingestellt.

X machte für das Jahr 2012 den Ausfall seiner Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Verlust war aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Forderungsausfall ist im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund eines endgültig feststehenden Forderungsausfalls ist zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann der Verlust auch schon früher entstanden sein, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i. d. R. nicht aus. Anders ist es, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder „aus anderen Gründen“ feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.

Mit der Anzeige ändert sich die Zielrichtung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter bleibt zwar zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Insolvenzverfahren wird jedoch fortan mit dem Ziel fortgesetzt, die noch vorhandene Restmasse im Interesse der Massegläubiger zu verwerten. Im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit steht deshalb mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer Änderung des Verlusts zu rechnen ist. Damit lagen im vorliegenden Fall ausreichende objektive Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der Forderung des X vor.

Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei Massebesserung wieder in das „normale“ Insolvenzverfahren zurückzukehren, steht der Uneinbringlichkeit nicht entgegen. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse objektiv nicht ausreichend ist, um alle Massegläubiger voll zu befriedigen, so dass eine auch nur anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu erwarten ist.

Bei der ausgefallenen Darlehensforderung handelt es sich auch nicht um eine sonstige Masseverbindlichkeit, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Aussicht auf Befriedigung nach Maßgabe des Rangverhältnisses hatte. Auch liegt kein Fall eines bei Insolvenzeröffnung abgeschlossenen, aber beidseits noch nicht erfüllten Schuldverhältnisses vor. Denn X hatte bereits vor Insolvenzeröffnung die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer ausgezahlt und seine vertragliche Verpflichtung daher vollständig erfüllt. Er besaß deshalb einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung, der für die Dauer der Masseunzulänglichkeit von einer Teilnahme an der Verwertung der Restmasse ausgeschlossen war.

Private Immobilienbesitzer

1. Installation einer Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug auch für Dachreparatur?

Muss ein Dach, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert ist, repariert werden, kann aus den Rechnungen nicht der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sondern nur der unternehmerische Nutzungsanteil.

Hintergrund

Der Kläger betreibt seit 2009 eine auf dem Dach seines Wohnhauses installierte Photovoltaikanlage. Den damit erzeugten Strom verkauft er. Bei der Installation der Photovoltaikanlage auf einer Seite des Satteldachs wurde dieses beschädigt. Dadurch drang Feuchtigkeit ein, was zu weiteren Schäden führte. Erst 2019 stellte der Kläger dies fest und ließ die Schäden von einem Dachdecker beheben. Aus dessen Rechnungen machte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug geltend, da er von einem ausschließlich unternehmerischen Leistungsbezug für die Photovoltaikanlage ausging.

Das Finanzamt lehnte den gesamten Vorsteuerabzug ab, da der unternehmerische Verwendungsanteil durch Stromerzeugung unter der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von 10 % lag.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte dem Kläger zu Recht den gesamten Vorsteuerabzug versagt, weil er die Leistungen des Dachdeckers zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzte. Der Dachdecker führte Werklieferungen für die gesamte Dachfläche aus. Deshalb kommt es für die erforderliche unternehmerische Mindestnutzung auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an.

Die Reparatur kam dem gesamten Haus zugute, weil die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher die Innenräume und die nicht unternehmerisch genutzten Dachflächen. Zwar ist auch das Finanzgericht davon überzeugt, dass die behobenen Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Ein direkter und unmittelbarer zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz bedeutet nicht auch eine ausschließlich unternehmerische Nutzung.

Sonstige Steuern

1. Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim gilt nur für 1 Objekt

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur für eine Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Sie kann nicht für andere Wohnungen, in denen der Erblasser früher einmal gelebt hat, in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Am 19.6.2015 verstarb A, die Mutter des Klägers. Die Erblasserin hatte bis dahin in dem ihr gehörenden und von ihr gemeinsam mit B – ihrer Tochter und Schwester des Klägers – bewohnten Wohnhaus in X gelebt. Dort war die Erblasserin auch mit ihrem Wohnsitz gemeldet.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.6.2016 setzten der Kläger und seine Schwester die zwischen beiden bestehende Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter dahingehend auseinander, dass der Kläger das Haus in Y und seine Schwester das Haus in X jeweils zum Alleineigentum erhielten. Der Kläger und seine Schwester reichten die Erbschaftsteuererklärungen ein. Die Schwester des Klägers deklarierte das Haus in X teilweise als steuerbefreites Familienheim.

Auch der Kläger beantragte für sein Haus in Y die entsprechende Steuerbefreiung. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer fest.

Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm die Steuerbefreiung als Familienheim für das Haus in Y zusteht. Eine Wohnnutzung wäre für seine Eltern ab 2002 auf Dauer ausgeschlossen gewesen. Ein barrierefreier Umbau des Hauses war nicht möglich. Deshalb bestanden seinerzeit zwingende Gründe für seine Eltern, aus dem Haus auszuziehen. Er sei dann zum 19.6.2002 selbst in das Haus eingezogen und bewohne es als Erbe seiner Mutter über den Erbfall hinaus weiter selbst.

Entscheidung

Die Klage hatte bezüglich der Steuerbefreiung für ein Familienheim keinen Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung als Familienheim sind im Streitfall in Bezug auf das Haus in Y nicht erfüllt. Das Finanzamt hat dem Kläger die Steuerbefreiung als Familienheim zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus in Y weder bis zu ihrem Tode zu Wohnzwecken eigengenutzt hat noch der der Eigennutzung gleichgestellte Ausnahmetatbestand vorgelegen hat. Entscheidend ist, dass die Erblasserin durch ihren Auszug aus ihrem Haus in Y ihren bis dahin dort befindlichen Hausstand in Y aufgegeben und für einen Zeitraum von weit über einem Jahrzehnt einen neuen Hausstand in ihrem weiteren Haus in X begründet und unterhalten hatte. Hierdurch hatte die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegt.

Erfüllt die zum neuen Lebensmittelpunkt bestimmte Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen für ein Familienheim, scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung für die bisherige Wohnung aus. Der Auszug aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fall des Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. Die Steuerbefreiung als Familienheim kann schließlich auch nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Das Haus in Y hat deshalb im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als deren Familienheim nicht mehr in Betracht kommen können.

Steuerrecht Arbeitnehmer

1. Fahrtenbuchmethode: Treibstoffverbrauch darf geschätzt werden

Zeigt eine betriebliche Zapfsäule weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis an, dürfen die Treibstoffkosten eines Dienstwagens im Rahmen der Fahrtenbuchmethode aus dem geschätzten Verbrauch des Fahrzeugs abgeleitet werden.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber versteuerte die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen. Denn die Fahrzeuge waren an einer betrieblichen Zapfsäule betankt worden, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis angezeigt hatte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge den Herstellerangaben entnahm.

Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar, weil die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1 %-Methode durch.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die günstigere Fahrtenbuchmethode vorliegend anwendbar war.

Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass neben einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch auch der erforderliche Belegnachweis für die Gesamtkosten der Kfz vorlag. Die Schätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs stellte nach Gerichtsmeinung nur einen geringfügigen Mangel dar, der nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führte. Dem erforderlichen Nachweis der Aufwendungen wurde dadurch Genüge getan, dass der Arbeitgeber die Einkaufsrechnungen für den Treibstoff vorgelegt und den Treibstoffverbrauch aus dem höchsten vom Fahrzeughersteller angegebenen Verbrauch pro Kilometer abgeleitet hatte.

Steuerrecht Privatvermögen

1. Erschließungsbeitrag im Straßenbau: Keine begünstigte Handwerkerleistung

Die Erschließung einer öffentlichen Straße stellt keine begünstigte Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG dar. Denn die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Jahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag i. H. v. 3.000 EUR machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt war nicht gegeben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schließt sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an, denn es fehlt an einer „im Haushalt“ erbrachten Handwerkerleistung. Der allgemeine Straßenbau kommt nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.

Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Denn diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger nur für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

2. Gewährung von Kindergeld für ein im Nordteil von Zypern studierendes Kind?

Studiert ein Kind im nördlichen Teil der Republik Zypern, können die Eltern kein Kindergeld beanspruchen. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen EU-Mitgliedstaat.

Hintergrund

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Tochter E für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020. E studierte im Nordteil von Zypern. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab.

Das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab, da E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies diese als unbegründet zurück.

Der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Schon aus dem Wortlaut „Mitgliedstaat“ ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik findet EU-Recht keine Anwendung, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat. Damit bestand für die Tochter kein Anspruch auf Kindergeld.

3. Kindergeld und Freibeträge: Günstigerprüfung bei Steuerermäßigungen

Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die Europäische Union eine Gemeinschaftssteuer. Der Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei der Mutter, die das Kindergeld bezieht. Die Eltern sind mittlerweile geschieden. Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm antragsgemäß der Kläger in Höhe der auf beide Elternteile entfallenden Beträge in Anspruch.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 ergab die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte deshalb kein Abzug der kindbedingten Freibeträge.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes erfolgen muss.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kläger zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der Kindsmutter in Anspruch genommen hat.

Bei verheirateten, aber dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.

Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.

Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge gegenüberzustellen.

Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

4. Kindergeld: Wann beginnt ein Studium, wann endet es?

Ein Studium beginnt erst, wenn Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, und nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium. Ein Studium endet, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht und das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sind. Das kann auch online geschehen.

Hintergrund

Die Klägerin ist die Mutter ihrer Tochter A. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem ihr zunächst der erfolgreiche Abschluss mündlich mitgeteilt worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.

Ab April 2017 war A für ein weiteres Bachelorstudium an einer technischen Universität eingeschrieben, für das sie sich im März 2017 beworben hatte.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 bis Februar 2017 auf.

Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht wurde zurückgewiesen, da von November 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Entscheidung

Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tochter A im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung noch wegen einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.

Ein Hochschulstudium beginnt noch nicht mit der Bewerbung für dieses Studium. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich selbst eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ist regelmäßig nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall wurden der Abschluss und die Abschlussnoten im Masterstudiengang Ende Oktober 2016 online gestellt. Somit hatte A zu diesem Zeitpunkt objektiv die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Abschlusses und die Abschlussnoten auszudrucken.

Das danach aufgenommene Bachelorstudium begann erst im April 2017, als Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden, und damit noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung. Die Voraussetzungen für eine Übergangszeit lagen nicht vor. Die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten umfasste die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit nicht maximal 4, sondern 5 Kalendermonate.

5. Wann der Träger einer Privatschule nicht mehr gemeinnützig ist

Sind die Schulgebühren einer Privatschule so hoch, dass trotz Stipendienangebots die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Denn dann fördert diese Schule mit dem Schulbetrieb nicht mehr die Allgemeinheit.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern und der Privatschulgesetze vorgenommen. Mit Bescheid aus dem Jahr 2014 stellte das Finanzamt fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Die Klägerin übernahm ab dem Jahr 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die vorherige Trägergesellschaft der Schule war als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft ging auf die Klägerin über.

Die Klägerin erhob Schulgebühren zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren von jährlich 400 EUR. Dazu kamen noch einmalig anfallende Einschreibegebühren i. H. v. 3.000 EUR bis 7.000 EUR.

Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidung

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.

Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.

Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Kosten für den Schulbesuch aus eigener Kraft tragen können, schon aufgrund des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-Fache unterrepräsentiert.

Steuerrecht Unternehmer

1. Außenprüfung: Wann und wie eine andere Finanzbehörde beauftragt werden darf

Beauftragt das zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Finanzamt U erließ eine Prüfungsanordnung. Der Kläger begründet seine Klage insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt wurde. Im Bezirk dieses Finanzamts betreut er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U muss seiner Ansicht nach im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft war.

Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J übte vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei aus.

Allerdings stellte das Finanzamt J keine Erwägungen dazu an, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt wurde. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.

2. Erbauseinandersetzung und GbR-Gründung: Sind Gründungskosten als Sonderwerbungskosten abziehbar?

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine neue Gesellschaft gegründet, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen.

Hintergrund

Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

3. Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Was Steuerberater wissen müssen

Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Steuerberater als Verpflichtete

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um ein Familienmitglied oder um eine nahestehende Person handelt.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert fort. Zum Zweck der Identifizierung erhobene Angaben sind stets zu überprüfen. Wie bisher zulässig sind sonstige Dokumente, Daten oder Informationen, „die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind“. Steuerberater dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten „im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte“ anwenden, für die „nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht“.

Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie „den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren“ sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen. Das bedeutet, dass nicht zwingend z.B. ein amtlicher Ausweis verlangt werden muss. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entsprechend reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten „Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko“ heranzuziehen.

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, „dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann“. Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. „angemessene Maßnahmen“ zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, „die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden“ sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung.

Risikomanagement und Risikoanalyse

Steuerberater müssen über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen, das „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfassen. Zu letzterem gehören u. a. die „Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf“ den Umgang mit Geldwäscherisiken und Kundensorgfaltspflichten oder die Erfüllung der Meldepflichten usw. Die zu erstellende Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bargeldgeschäfte

Es gelten folgende Bargeldgrenzen bzw. es sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen:

Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen

Steuerberater müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) alle Verdachtsmeldungen für Geldwäsche übermitteln. Der FIU sind Meldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Steuerberater können nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU auf verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren. Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet abrufbar.

Transparenzregister: Meldepflichten für Steuerberater und deren Mandanten

Der Bundesanzeiger-Verlag führt das sog. Transparenzregister (www.transparenzregister.de). Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.

Die Regelungen zum Transparenzregister wurden durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1.8.2021 umfassend überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Zentraler Reformpunkt ist die Umwandlung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister. Zudem wurde der Katalog der meldepflichtigen Tatbestände erweitert. Seit dem 1.8.2021 sind auch sog. Share Deals, also Anteilsvereinigungen meldepflichtig. Nach der vom Bundesverwaltungsamt vertretenen Auffassung besteht außerdem bereits bei einer Verhinderungsbeherrschung (jeweils 50-prozentige Gesellschaftsanteile bei 2 Gesellschaftern) oder einer Sperrminorität eine Meldepflicht zum Transparenzregister.

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen. D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.

Definition „wirtschaftlich Berechtigte“

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden. Als wirtschaftlich Berechtigte gilt außerdem jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt.

Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden kann, muss der Steuerberater den gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der entsprechenden Institution melden. Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder in Deutschland, ist für die Meldepflicht unerheblich.

Übergangsvorschriften

Für bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt eine Übergangsfrist für die Nachmeldungen bis zum 31.3.2022. Gesellschaften in den Rechtsformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten bis zum 31.12.2022 nachkommen.

Eingetragene Vereine sind von einer Meldepflicht an das Transparenzregister ausgenommen. Für diese erstellen die registerführenden Stellen die entsprechenden Meldungen. Die registerführenden Stellen melden die in das Vereinsregister einzutragenden Daten an das Transparenzregister. Gemeldet werden alle Mitglieder des Vorstands des eingetragenen Vereins.

Weiterhin sind von der Meldepflicht ausgenommen:

Meldepflichten für Stiftungen und Trusts

Einer Meldepflicht unterliegen neben privaten Stiftungen und Familienstiftungen auch gemeinnützige Stiftungen. Meldepflichtig sind die Organe solcher Stiftungen, Stifter und alle Begünstigten. Hinsichtlich der Meldepflicht des Namens des Stifters gilt nach h. M. der Grundsatz, dass dieser nur dann meldepflichtig ist, wenn er auch zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nicht nur Verwalter von Trusts mit Wohnsitz in Deutschland, sondern auch Trustees sind in die Meldepflicht einbezogen, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung in Deutschland aufnehmen oder Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben.

Auch die Umbenennung oder Auflösung eines Trusts ist meldepflichtig. Bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten eines Trusts tritt die Trustees Einholungs-, Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflichten bezüglich der meldepflichtigen Daten. Trustees müssen die Daten der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Datenübermittlung an das Transparenzregister

Meldungen an das Transparenzregister können ausschließlich elektronisch übermittelt werden (www.transparenzregister.de). Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag verwaltet. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Es besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. „Allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ ist eine Einsichtnahme zu gestatten. Allen im Transparenzregister gespeicherten wirtschaftlich Berechtigten wurde ein Auskunftsrecht gegenüber der registerführenden Stelle eingeräumt. Diese können Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen (Einsichtnahmen der Öffentlichkeit) verlangen. Steuerberatern als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete wird ein Datenzugang gewährt, wenn sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt.

Einholen eines Registrierungsnachweises

Steuerberater müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. bei Begründung einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Registrierungsnachweis oder Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen.

Bußgelder und Sanktionen

Einfache Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.

4. Glühweinstand und Kurbetrieb: Liegt ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vor?

Unterhält eine Gemeinde einen Kurbetrieb und betreibt sie einen von ihr zu Werbezwecken betriebenen Verkaufsstand, können diese Betriebe gleichartige Betriebe gewerblicher Art sein. Eine Zusammenfassung als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist damit möglich.

Hintergrund

Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb „Kurbetrieb“. Darüber hinaus unterhielt sie auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand. Der Gewinn daraus wurde vom Finanzamt als „Betrieb gewerblicher Art Glühweinstand“ der Besteuerung unterworfen. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art ist. Vielmehr war dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn 2 Betriebe gewerblicher Art vorliegen sollten, könnten diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar ergaben sich aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt erhebliche Gewinne. Trotzdem kann u. U. dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art besteuert werden. Entscheidend war, dass die Gemeinde den Glühweinstand mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hatte. Tatsächlich wurde dort für den Fremdenverkehr Werbung gemacht, insbesondere wurden Prospekte verteilt, ein Gewinnspiel veranstaltet und ein Weihnachtsbaum gespendet. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel, einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine solche Gleichartigkeit der beiden Betriebe gewerblicher Art bejahte das Finanzgericht im vorliegenden Fall.

5. Schadensersatzleistung als Sonderbetriebseinnahme steuerpflichtig?

Erhält ein Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus einer Prospekthaftung, ist diese steuerpflichtig. Dabei kann ein Veräußerungsgewinn oder ein laufender Sonderbetriebsgewinn vorliegen.

Hintergrund

Der Kläger war als Kommanditist an der gewerblich tätigen A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte ihm die B-AG vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet worden, den die C-GmbH erstellt hatte. Der Kläger erstritt Schadensersatzleistungen gegen die C-GmbH wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen. Daraufhin fertigte der Kläger zufolge eine Abtretungsanzeige hinsichtlich seiner Anteile an der A-KG und sandte diese an die C-GmbH. 2011 wurde die Löschung der A-KG in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt erließ für die A-KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2010. Für den Kläger stellte es dabei einen Sonderbetriebsgewinn fest. Dabei ging es u.a. von Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Schadensersatzleistung aus. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, dass der erhaltene Schadensersatz nicht einkommensteuerbar war.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Die Leistung war auf Grundlage einer Schädigung gezahlt worden, die noch vor Begründung der Mitunternehmerstellung erfolgte. Die Schadensersatzleistung war nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des EStG fiel.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der dem Kläger gewährte Schadensersatz außerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs lag.

Erhält ein Mitunternehmer eine Leistung zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhängt. Dementsprechend sind Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage einer Prospekthaftung erhält, durch seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft veranlasst.

Erhält der Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf Übertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer Veräußerung der Anteile durch den Mitunternehmer an den Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu behandeln wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.

Erhält der Mitunternehmer die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, denn die Übertragung (Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der Übertragende erhält mit der Übertragung vom Übertragungsempfänger Leistungen. Aus diesem Vorgang entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn und kein Veräußerungsgewinn, da Gegenstand der Übertragung kein Mitunternehmeranteil ist.

Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und ob der Kläger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits tatsächlich erbracht hat. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht nachholen.

6. Steuererklärung: Wann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und erzielt seit 2013 keine nennenswerten Umsätze. Im Jahr 2019 erwirtschaftete sie einen Verlust von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz verfügte sie am 31.12.2019 im Wesentlichen über ein Guthaben von rund 20.000 EUR. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für 2019 per Telefax beim Finanzamt ein. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen war nicht möglich, da sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügte und wegen der Ertragslage war es auch nicht möglich, solche anzuschaffen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin, die Steuererklärungen papierförmig abgeben zu dürfen, ab. Es war der Ansicht, dass keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben war, weil die Klägerin elektronisch erstellte Schreiben und auch die Steuererklärungen an das Finanzamt faxen konnte. Die Erklärungen könnten zudem über das Elster-Online-Portal kostenlos an das Finanzamt übermittelt werden. Wegen des Bankguthabens war die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software auch zumutbar.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen verzichtet. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Einem entsprechenden Antrag ist zu entsprechen, wenn die unbillige Härte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Diesbezüglich besteht für das Finanzamt kein Ermessensspielraum.

Im vorliegenden Fall war die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, weil die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb der Klägerin standen. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Klägerin unentgeltlich auf etwa bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Unternehmen vorhandene Technik zurückgreifen kann. Zu berücksichtigen ist nicht nur der Aufwand, der für die Einrichtung, sondern auch für die Unterhaltung der Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre. Daneben fallen zusätzlich zu den Kosten für die Anschaffung eines PC bzw. eines Notebooks sowie evtl. erforderlicher Zusatzgeräte zzgl. deren Wartung, auch die Kosten für etwa erforderliche Software und die Unterhaltung eines Internetzugangs an. Hierfür wären schätzungsweise mindestens 1.500 EUR erforderlich.

Vereine

1. Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

Wer eine Spende tätigt, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich für den Sonderausgabenabzug.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an den Tierschutzverein V geltend. Die Steuerpflichtige war ehrenamtlich für V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr ein Schäferhund besonders ans Herz gewachsen. Bei ihm handelte es sich um ein sog. Problemtier, das nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension P unterzubringen. Die Klägerin erklärte sich bereit, die für die Unterbringung erforderlichen Mittel von 5.000 EUR zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den begehrten Spendenabzug für die 5.000 EUR ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war dagegen erfolgreich. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus: Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden.

Dass die Klägerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Schäferhundes zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.

Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Der für einen Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist nicht spendenschädlich.

Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.