Um eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begründen, müssen sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Steuerpflichten erfüllt sein.
Das Gesetz identifiziert genau vier Vorgänge, die eine sachliche Steuerpflicht auslösen können:
Der Erwerb von Todes wegen
Schenkung unter Lebenden
Zweckzuwendungen
Das Vermögen von Familienstiftungen
Bei all diesen Vorgängen findet eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen von einer Person auf eine andere statt.
Die persönliche Steuerpflicht betrifft die Frage, ob der Vermögensübergang der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hängt davon ab, ob die beteiligten Personen oder das übertragene Vermögen selbst einen Inlandsbezug haben. Die persönliche Steuerpflicht kann unbeschränkt oder beschränkt sein, was direkte Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung hat.
Unbeschränkte Steuerpflicht:
Diese tritt ein, wenn der Erblasser, die Schenkerin oder Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein_e Inländer_in ist. Inländer haben einen inländischen Wohnsitz sowie zusätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wobei die Staatsbürgerschaft hierbei keine Rolle spielt.
Beschränkte Steuerpflicht:
Diese liegt vor, wenn keine am Vermögensübergang beteiligte Person einen Bezug zum Inland hat. Allerdings kann eine inländische Steuerpflicht trotzdem bestehen, wenn das übertragene Vermögen einen qualifizierten Inlandsbezug aufweist. Dazu zählen inländischer Grundbesitz und inländisches Betriebsvermögen, jedoch nicht Bankguthaben.
Die Kenntnis der persönlichen Steuerpflicht ist entscheidend für die korrekte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen und für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Erbfall.
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