Die sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer definiert, welche Vermögensübertragungen der Besteuerung unterliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werden vier grundlegende Tatbestände als sachliche Steuerpflicht identifiziert: der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und das Vermögen von Stiftungen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, Vermögenszuwächse infolge von Vermögensanfällen zu erfassen und zu besteuern, um Steuerumgehungen zu verhindern und eine gerechte Besteuerung sicherzustellen. 

1. Erwerb von Todes wegen 

Der Erwerb von Todes wegen tritt ein, wenn infolge des Todes einer natürlichen Person Vermögen auf eine andere Person oder Personen übergeht. Dies kann durch gesetzliche Erbfolge, Testament (gewillkürte Erbfolge), Vermächtnis oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche erfolgen. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und Vermögensvorteile aus Verträgen zugunsten Dritter sind ebenfalls inbegriffen. 

2. Schenkungen unter Lebenden 

Schenkungen unter Lebenden umfassen alle freigebigen Zuwendungen, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Eine Bereicherung bedeutet eine in Geld bewertbare Vermögensmehrung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird. Es ist wichtig zu beachten, dass Schenkungen nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie unentgeltlich erfolgen. 

3. Zweckzuwendungen 

Zweckzuwendungen sind Vermögensübertragungen, die mit einem bestimmten Zweck oder einer Auflage verbunden sind, beispielsweise für wohltätige, gemeinnützige oder kulturelle Zwecke. Auch diese Zuwendungen können der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegen, wenn sie eine Bereicherung für den Empfänger_in darstellen. 

4. Vermögen von (Familien-)Stiftungen 

Das Vermögen von Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, löst alle 30 Jahre ebenfalls die sachliche Steuerpflicht aus. Wenn Vermögen in eine Stiftung eingebracht wird, unterliegt dieser Vorgang ebenfalls der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. 

Fazit 

Die sachliche Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer umfasst eine Vielzahl von Vermögensübertragungen, die darauf abzielen, Vermögenszuwächse zu erfassen und zu besteuern. Von Erwerben von Todes wegen über Schenkungen unter Lebenden bis hin zu Zweckzuwendungen und in regelmäßigen Abständen das Vermögen von Stiftungen – das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz definiert klare Tatbestände, um eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen. Es ist wichtig, sich über diese Regelungen zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Pflichten und Ausnahmen korrekt zu verstehen und zu handhaben. 

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Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

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