Erbschaftsteuerfreibeträge verfassungswidrig?

Erbschaftsteuer erneut vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Thema der Erbschaftsteuer steht erneut im Fokus, da ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvF 1/23) anhängig ist. Das Verfahren wurde durch das Land Bayern im Juni 2023 initiiert, da Bayern die in § 16 ErbStG geregelten Erbschaftsteuerfreibeträge als zu niedrig ansieht und daher das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hat.

Stehen die Chancen auf eine Anhebung der Freibeträge gut?

Neben der Inflation und den gestiegenen Immobilienpreisen haben Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 zu höheren Werten bei Grundbesitz und somit zu höheren Schenkungs- und Erbschaftsteuern geführt. Ob dies jedoch eine Anpassung der Freibeträge rechtfertigt beziehungsweise zur Verfassungswidrigkeit der in § 16 ErbStG geregelten Freibeträge führt, bleibt jedoch abzuwarten. Schließlich gibt es neben den Freibeträgen in § 16 ErbStG noch weitere Steuerbefreiungen, wie z.B. der Erbschaftsteuerfreibetrag für das sogenannte „Familienheim“ (§ 13 ErbStG) oder den 10%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG).

Wann ist mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen?

Die Dauer des Verfahrens ist schwer abzuschätzen ist. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauern jedoch in der Regel einige Jahre.

Sind viele potenzielle Erben betroffen? 

Potenzielle Personen mit mittleren sechsstelligen Beträgen sind von dem Verfahren betroffen. Jedoch nur etwa 5% der Bevölkerung erhalten eine Erbschaft, die nicht vollständig von den geltenden Freibeträgen abgedeckt ist.

Gibt es etwas bei aktuellen Steuerfestsetzungen zu beachten?

Für bereits bestandskräftig festgesetzte Steuern ist keine Änderung mehr möglich. Hofft man dennoch auf eine rückwirkende Verfassungswidrigkeit, müsste man Steuerbescheide unter Verweis auf das laufende Verfahren durch Einspruch offenhalten.
Insgesamt zeigt sich, dass das Thema der Erbschaftsteuer weiterhin für Diskussionen und Unsicherheiten sorgt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf zukünftige Erbfälle haben wird. Ggf. lohnt es sich noch einmal umso mehr an eine frühzeitige (vorweggenommene) Erbfolge nachzudenken, um Erbschaftsteuerfreibeträge gegebenenfalls mehrfach (alle zehn Jahre) ausnutzen zu können.

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Dana Freber

Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.

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