Formen der Nachlassverbindlichkeiten sind entscheidend, um den tatsächlichen Vermögenswert zu ermitteln, der auf die Erben_innen übergeht. Sobald der tatsächliche Vermögensanfall feststeht, werden verschiedene abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
Dabei werden drei Arten unterschieden:
1. Erblasserschulden
Diese entstehen aus den Verbindlichkeiten des Verstorbenen und werden vom Vermögensübergang auf die Erben übernommen.
Typische Beispiele sind Darlehensverbindlichkeiten oder offene Rechnungen.
2. Erbfallschulden
Diese entstehen durch den Erwerb von Vermögen durch den Tod einer Person.
Darunter fallen Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilanspruch.
3. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten
Hierunter fallen verschieden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Todesfall anfallen. Dazu gehören Ausgaben für die Todesanzeige, Beerdigung, ein angemessenes Grabdenkmal sowie Grabpflegekosten.
Auch die Kosten für die Abwicklung des Nachlasses, wie etwa die Todeserklärung, Testamentseröffnung und Notar, Anwalts- oder Steuerberaterkosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung, fallen hierunter.
Für die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.300€ gewährt. Wird ein höherer Betrag nachgewiesen, kann dieser abgezogen werden.
Erbfallschulden und Erblasserschulden können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag abgezogen werden und sind nicht davon betroffen.
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