Muss ich meine Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzeigen?

Ja, in den meisten Fällen müssen Erben ihre Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall beim Finanzamt anzeigen, um die Erbschaftsteuer korrekt festzusetzen.

Wann muss ich meine Erbschaft dem Finanzamt anzeigen?

Wer eine Erbschaft macht, muss diese innerhalb von drei Monaten, nachdem er davon erfahren hat, dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Dies regelt § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Meldung erfolgt beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.

Muss ich meine Erbschaft ggü. dem Finanzamt anzeigen?

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Grundsätzlich muss der Erbe oder Beschenkte die Erbschaft melden.

In bestimmten Fällen sind aber auch andere Personen zur Anzeige verpflichtet:

Bei einer Zweckzuwendung (z. B. eine Erbschaft mit bestimmten Auflagen) muss auch derjenige, der die Auflage erfüllen muss, die Erbschaft anzeigen.

Bei Schenkungen unter Lebenden, die steuerpflichtig sind, muss nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenkende die Meldung machen.

Welche Informationen muss die Anzeige enthalten?

Das Finanzamt benötigt eine detaillierte Übersicht über die Erbschaft. Dazu gehören:

  • Angaben zum Erblasser (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum)
  • Daten der Erben (Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Wohnsitz)
  • Umfang der Erbschaft (z. B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile)
  • Schulden und Verbindlichkeiten, die mit der Erbschaft verbunden sind
  • Angaben zu früheren Schenkungen, falls diese in den letzten zehn Jahren stattgefunden haben

Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht melde?

Wer eine steuerpflichtige Erbschaft nicht fristgerecht meldet, riskiert steuerrechtliche Konsequenzen.

Wird die Erbschaft nicht oder zu spät angezeigt und dadurch keine oder eine zu niedrige Steuer festgesetzt, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.

In solchen Fällen drohen hohe Nachzahlungen, Zinsen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

In manchen Fällen muss die Erbschaft nicht gesondert gemeldet werden:

  • Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, da das Nachlassgericht das Finanzamt automatisch informiert.
  • Falls die Erbschaft offensichtlich unterhalb der Freibeträge liegt (z. B. wenn ein Kind nur 20.000 Euro von einem Elternteil erbt – der Freibetrag liegt hier bei 400.000 Euro).

 

Allerdings: Auch wenn eine Anzeige nicht erforderlich ist, bedeutet das nicht, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss! Im Zweifel ist es ratsam, sich frühzeitig beim Finanzamt oder einem Steuerberater zu erkundigen, um keine Fristen zu versäumen.

Wichtige Aspekte

  • Frist beachten

    Eine Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls schriftlich beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert Nachzahlungen oder sogar steuerrechtliche Konsequenzen.

  • Meldepflicht für Erben und Begünstigte

    Grundsätzlich sind Erben und Beschenkte verpflichtet, die Erbschaft anzuzeigen. In bestimmten Fällen müssen aber auch andere Personen, wie z. B. der Beschwerte einer Zweckzuwendung oder der Schenkende bei lebzeitigen Übertragungen, die Meldung vornehmen.

  • Mögliche Ausnahmen und Steuerpflichten

    Eine separate Meldung ist nicht immer erforderlich, z. B. wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existiert, da das Nachlassgericht das Finanzamt automatisch informiert. Dennoch kann eine Erbschaftsteuererklärung notwendig sein, insbesondere wenn die Freibeträge überschritten werden oder größere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile geerbt wurden.

Die Bedeutung der Planung und Beratung

Die rechtzeitige Meldung einer Erbschaft beim Finanzamt ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern kann auch steuerliche Auswirkungen haben. Eine frühzeitige Planung und Beratung sorgt dafür, dass alle Fristen eingehalten, steuerliche Freibeträge optimal genutzt und mögliche Risiken vermieden werden.

Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne dabei! 

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Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

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