Häufig gestellte Fragen

Steuerrecht
Erbrecht
Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses.

Es ist also zunächst zu ermitteln, wie hoch die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge wäre. 

Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Abkömmlingen

Die Pflichtteilsquoten des Ehegatten hängen zum einen vom Güterstand ab und andererseits von der Tatsache, neben welchen Verwandten der Ehegatte Erbe geworden ist.

GüterstandPflichtteilsquote des Ehegatten neben Abkömmlingen
Zugewinngemeinschaft1/4
Gütergemeinschaft1/8
Gütertrennung1 Kind: 1/4
2 Kinder: 1/6
3 und mehr Kinder: 1/8
Pflichtteilsquote der Eltern bei einem verheirateten Erblasser ohne Vorhandensein von Abkömmlingen
GüterstandPflichtteilsquote
 Je Elternteil 1/8
Die Ehegatten lebten im Güterstand der ZugewinngemeinschaftJe Elternteil 1/6
Verwaltung des Nachlasses 

Die Verwaltung des Nachlasses muss grundsätzlich gemeinschaftlich von den Erben vorgenommen werden.  Man unterscheidet drei verschiedene Verwaltungsmaßnahmen:

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen:

  • dienen der Beschaffenheit eines Nachlassgegenstandes und liegen im Interesse aller Miterben 
  • bspw. Renovierung, Vermietung einer Nachlassimmobilie etc. 
  • bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Erben

Notwendige Verwaltungsmaßnahmen

  • müssen wegen ihrer Dringlichkeit sofort erledigt werden
  • bspw. notwendige Reparaturen zum Erhalt einer Immobilie
  • können von einem einzelnen Miterben allein vorgenommen werden

außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

  • bspw. Veräußerung oder wesentliche Veränderung eines Nachlassgegenstandes oder die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind (Umbau, Abriss einer Immobilie etc.)
  • bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Miterben
Verkauf des Nachlasses

Der Verkauf von Vermögensgegenständen oder Ähnliches ist also als Miterbe nicht im Alleingang möglich. Es bedarf hierfür immer der Zustimmung sämtlicher Miterben. Lediglich notwendige und dringend auszuführende Maßnahmen können von einem Miterben alleine vorgenommen werden. 

Einzelnen Miterben steht es also nicht zu, allein über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Der einzelne Miterbe hat lediglich das Recht, seinen Erbanteil (seinen Anteil am Nachlass) zu verkaufen. An dieser Stelle besteht jedoch ein Vorkaufsrecht der anderen Miterben.

Die Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen, sowie die laufenden Kosten des Nachlasses haben die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen. Primär sind die so entstehenden Kosten und Lasten jedoch vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen.

Übernimmt ein Miterbe Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und entstehen ihm hierbei Aufwendungen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten).

Nutzung von Nachlassgegenständen

Grundsätzlich gilt, dass jeder Miterbe gleichermaßen zur Nutzung der Nachlassgegenstände berechtigt ist. Dabei darf jedoch das Recht der übrigen Miterben, die Nachlassgegenstände gleichermaßen zu benutzen, nicht beeinträchtigt werden.  

Teilungsversteigerung

Nicht selten sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gerade im Hinblick auf Grundbesitz uneins, blockieren sich gegenseitig, sodass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgen kann. Hier steht dem Miterben die Möglichkeit zu, eine Teilungsversteigerung des Nachlassgegenstandes in die Wege zu leiten. Dies sollte jedoch die letzte Möglichkeit sein, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen, da die Nachlassgegenstände oftmals zu einem geringen Preis versteigert werden und die Verkehrswerte der Objekte selten erreicht werden.

Pflichtteilsberechtigung

Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die engsten Verwandten. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Eltern 
  • Ehegatte

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen/enterbt worden ist. Darüber hinaus dürfen keine dem Erblasser näherstehenden Verwandten existieren, die gegebenenfalls ein Vorrecht haben:

Beispiel

So haben Enkelkinder nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil, vorverstorben ist. Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu ½ Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasses.

Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, das heißt, er ist dem Pflichtteilsberechtigten in Geld auszuzahlen.

  • Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses zu. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle der beim Erbfall vorhandenen Nachlassaktiva sowie -passiva. Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe das Verzeichnis amtlich aufnehmen zu lassen in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Er dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Er soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige größere Schenkungen den Nachlass schmälern und den Pflichtteilsanspruch reduzieren kann.
Fälligkeit und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig. 

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (das ist regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers der Fall).

Entziehung des Pflichtteils

Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erblasser ist nur in den seltensten Fällen möglich und ausschließlich nur aus den vom Gesetz genannten Pflichtteilsentziehungsgründen möglich, vgl. § 2333 BGB (so beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete) – sogenannter „numerus clausus der Entziehungsgründe“

Verzicht auf den Pflichtteil 

Ein Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist grds. möglich, bedarf aber einer notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

Besteuerung des Pflichtteilsanspruches

Grundsätzlich unterliegt auch ein Pflichtteilsanspruch der Besteuerung. 

Die gegebenenfalls entstehende Erbschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft. 

Es gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG.

Erstellen Sie ein Testament

Erstellen Sie ein Testament und achten Sie auf klare testamentarische Anordnungen. Lassen Sie sich im Zweifel erbrechtlich und steuerlich beraten. Hinterlegen Sie ihr Testament beim Nachlassgericht oder bewahren Sie Ihr Testament an einem Ort auf, an dem es auch sicher gefunden wird.

Übertragen Sie zu Lebzeiten ihr Vermögen

Gegebenenfalls übertragen Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Vermögen auf die nächste Generation. Eine lebzeitige Übertragung kann – wenn Sie gut durchdacht ist – dazu beitragen, die Steuerlast für Ihre Nachkommen zu mindern/ggf. ganz zu vermeiden, das Familienvermögen zu erhalten und nicht durch unnötige und meist kostspielige Erbstreitigkeiten zu gefährden.

Handschriftliches Testament

Verfassen Sie den gesamten Text Ihres Testaments handschriftlich. Achten sie auf Lesbarkeit!

Unterschreiben Sie mit Vor- und Familiennamen

Mit Ihrer Unterschrift sollte die testamentarische Anordnung räumlich abgeschlossen werden. Unterschreiben Sie am Ende.  Vermeiden Sie Zusätze oder Nachträge. Die Unterschrift am Ende hat Abschlussfunktion. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, empfiehlt es sich, auf jeder Seite rechts unten Ihr Namenszeichen zu platzieren.

Zeit und Ort

Geben Sie Zeit und Ort Ihrer Testamentserstellung an. Damit vermeiden Sie, dass Unklarheiten darüber entstehen, welches Testament das aktuellste und damit gültigste ist.

 Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament gefunden wird 
  • Unterrichten Sie vertrauenswürdige Personen über den Ort, an dem Sie Ihr Testament verwahren.
  • Oder geben Sie das Testament in amtliche Verwahrung (Amtsgericht Ihres Wohnsitzes).
Vorteile der amtlichen Verwahrung:  
  • Das Testament wird nach Ihrem Tod automatisch über den Amtsweg an das zuständige Nachlassgericht gegeben und eröffnet. Sie können also sicher sein, dass Ihr letzter Wille tatsächlich auch bekannt wird. 
  • Die Kosten sind gering, ca. 75 €.
Beratung schwierige Konstellationen bzw. familiäre Verhältnisse

Lassen Sie sich im Zweifel beraten! Erbstreitigkeiten gefährden nicht nur den Familienfrieden, sondern zehren im schlimmsten Fall Ihren Nachlass auf. 

Kein eigenhändiges Testament

Das Testament muss eigenhändig, das heißt handschriftlich verfasst (nicht mit Computer, Schreibmaschine oÄ) und unterschrieben (mit Vor- und Nachnamen) werden.

Testierwille nicht erkennbar

Ein Testament sollte als solches erkennbar sein. Eine letztwillige Verfügung sollte also nicht in einem Brief oder Ähnliches getroffen werden, sondern sollte als Testament eindeutig erkennbar sein. Ratsam ist es, die letztwillige Verfügung als solche zu bezeichnen oder mit der Überschrift „Mein letzter Wille“, „Testament“ oder Ähnliches zu versehen. 

Fehlende Testierfähigkeit

Der Gesetzgeber geht im Regelfall von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Testierunfähig ist der Erblasser hingegen, wenn er an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet (bspw. Akuter Rauschzustand des Testierenden). 

Unzulässige Vertretung

Eine testamentarische Anordnung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das heißt, eine Vertretung ist grundsätzlich unzulässig. Der Testierende muss seine letztwillige Verfügung selbst verfassen!  

Unklare Formulierungen 

Unklare Formulierungen bieten Raum für Auslegungsspielräume und führen in der Praxis oftmals zu Streit. Vermeiden Sie langwierige und teure Erbstreitigkeiten, indem Sie eindeutige Formulierungen wählen!

Erbschaftsteuer

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich verankertes Recht, das bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, wenn sie in dessen Testament nicht bedacht wurden. Er dient dazu, sicherzustellen, dass enge Familienmitglieder auch im Falle einer Enterbung einen Teil des Erbes erhalten.

Ist der Pflichtteilsanspruch vererblich?

Ja, gemäß § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich. Das bedeutet, dass im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten sein Erbe den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben des ersten Erblassers weiterverfolgen kann, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Wie funktioniert die Vererbung des Pflichtteilsanspruchs?

Wenn der Pflichtteilsberechtigte verstirbt, können seine Erben, üblicherweise seine Kinder oder Ehepartner, den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben des ersten Erblassers geltend machen. Dies ist möglich, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Wann muss ich meine Erbschaft dem Finanzamt anzeigen?

Gemäß §1 der Erbschaftssteuer ist jeder Erwerb, der der Erbschaftssteuer unterliegt, vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis über den Anfall oder das Eintreten der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. 

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Der Erwerber ist grundsätzlich zur Anzeige der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Bei einer Zweckzuwendung ist auch der Beschwerte zur Anzeige verpflichtet. Wenn der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt, ist auch die Person, aus deren Vermögen der Erwerb stammt, zur Anzeige verpflichtet.

Welche Informationen muss die Anzeige enthalten?

Die Anzeige beim Finanzamt muss alle relevanten Informationen über den Erbfall enthalten, einschließlich des Wertes des Erwerbs und der Identität des Erblassers und der Erben. 

Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht dem Finanzamt anzeige?

Unterbleibt eine Anzeige beim Finanzamt kann im schlimmsten Fall eine Steuerhinterziehung erfüllt sein, wenn deswegen keine oder nicht rechtzeitig Steuer festgesetzt wird.  

Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?

In einigen Fällen können Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen, zum Beispiel bei sehr geringen Erbschaftswerten, die offensichtlich unterhalb der Freibeträge liegen. Es ist jedoch ratsam, sich im Zweifelsfall rechtzeitig beim Finanzamt zu erkundigen oder sich rechtlich beraten zu lassen. 

 

Was ist ein Erbschaftssteuerfreibetrag?

Ein Erbschaftssteuerfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt wird und von dem steuerpflichtigen Erwerb abgezogen wird, bevor die Steuer berechnet wird.

Welchen persönlichen Freibetrag hat der Ehegatte?

Gemäß §16 ErbStG beträgt der persönliche Freibetrag des Ehegatten grundsätzlich 500.000 Euro. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte bis zu diesem Betrag erbschaftssteuerfrei erben kann. 

Gibt es zusätzliche Freibeträge für den Ehegatten im Falle eines Erwerbs von Todes wegen?

Ja, zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro kann der überlebende Ehegatte im Fall des Erwerbs von Todes wegen den Versorgungsfreibetrag gemäß §17 ErbStG geltend machen. Dieser beträgt derzeit 256.000 Euro. Ggf. ist dieser Versorgungsfreibetrag jedoch um anrechnungspflichtige Versorgungsbezüge (wie bspw. Witwenrente) zu kürzen. 

Wie werden die Freibeträge angewendet?

Die Freibeträge werden vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Wenn der Wert des Erbes unter den Freibeträgen liegt, fällt keine Erbschaftssteuer an. 

Gibt es weitere Ausnahmen oder Besonderheiten zu beachten?

Es können individuelle Umstände und Sonderregelungen gelten, die sich auf die Anwendung der Freibeträge auswirken können. Es ist ratsam, sich bei einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt über spezifische Fragen zu informieren. 

Was bedeutet Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag gemäß §17 Erbschaftsteuergesetz ist ein Betrag, der dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zugestanden wird. Dieser Freibetrag ermöglicht es dem überlebenden Partner, einen Teil des ererbten Vermögens steuerfrei zu behalten, um seine wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. 

Wer ist berechtigt, den Versorgungsfreibetrag in Anspruch zu nehmen? 

Berechtigt, den Versorgungsfreibetrag gemäß §17 Erbschaftsteuergesetz in Anspruch zu nehmen, sind vor allem der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen sowie den Kindern des Erblassers. Die genauen Berechtigungen können je nach den spezifischen Bestimmungen des Gesetzes variieren.

Wie wird der Versorgungsfreibetrag beantragt? 

Die Beantragung des Versorgungsfreibetrags erfolgt in der Regel im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung. Der überlebende Partner muss die erforderlichen Unterlagen einreichen, um den Anspruch auf den Freibetrag geltend zu machen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen und Dokumente korrekt eingereicht werden. 

Gibt es Ausnahmen oder Besonderheiten beim Versorgungsfreibetrag? 

Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen und Besonderheiten, die je nach den Umständen des Einzelfalls gelten können. Zum Beispiel können bestimmte Vermögensgegenstände von der Freibetragsregelung ausgenommen sein oder es können spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Erben gelten.  

Was ist ein Verkehrswertgutachten? 

Ein Verkehrswertgutachten ist ein professionelles Dokument, das den aktuellen Marktwert eines Vermögensgegenstandes oder einer Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft festlegt. Es wird von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt. Das Gutachten berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Lage, Zustand, Größe und andere relevante Merkmale des zu bewertenden Objekts. 

Die Rolle des Verkehrswertgutachtens bei der Erbschaftssteuer 

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ist es entscheidend, den genauen Wert des ererbten Vermögens zu kennen. Dieser Wert dient als Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Finanzbehörden benötigen eine objektive Bewertung, um sicherzustellen, dass die Steuer fair und angemessen ist. 

Ein Verkehrswertgutachten liefert diese objektive Bewertung, indem es den aktuellen Marktwert des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Dies ermöglicht es den Finanzbehörden, die Steuer auf der Grundlage eines realistischen Werts zu berechnen, der den aktuellen Marktbedingungen entspricht. 

Warum ist ein Verkehrswertgutachten wichtig? 

Ein Verkehrswertgutachten ist wichtig aus mehreren Gründen: 

Genauigkeit: Es bietet eine genaue und objektive Bewertung des Vermögens, die als Grundlage für die Erbschaftssteuer dient. 

Transparenz: Es sorgt für Transparenz und Fairness im Steuerprozess, indem es sicherstellt, dass die Steuer auf der Grundlage eines realistischen Werts berechnet wird. 

Steueroptimierung: Ein professionelles Gutachten kann helfen, den Wert des Vermögens genau zu bestimmen und potenzielle Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Es kann auch dabei helfen, mögliche Steuervorteile zu identifizieren und zu nutzen. 

Fazit 

Ein Verkehrswertgutachten spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Werts einer Erbschaft und damit auch bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Es bietet eine genaue und objektive Bewertung des Vermögens, die eine faire und transparente Besteuerung sicherstellt. Daher ist es für Erben von großer Bedeutung, sich professionelle Gutachten zu beschaffen, um den Wert ihres ererbten Vermögens genau zu bestimmen und potenzielle steuerliche Auswirkungen zu verstehen. 

Wir sind datenschutzfreundlich!

Wir nutzen keine Cookies oder Tracking-Tools.

Für statistische Auswertungen der Webseitennutzung verwenden wir die sichere, anonyme und datenschutzfreundliche Technologie von Matomo.

Näheres in unserer Datenschutzerklärung.